Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen:

FSV Eintracht Eisenach e.V.

und hat seinen Sitz in Eisenach. Er wurde am 12.06.1990 gegründet am 21.05.1991 in das Vereinsregister beim Kreisgericht Eisenach unter der Nummer VR 117 eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung.

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

a) die Ermöglichung sportlicher Übungen und

     Leistungen

  b) die sportliche Förderung von Kindern und 

     Jugendlichen.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgebt. Das Präsidium kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

§ 4 Vereinsfarben und -abzeichen

 

1. Die Farben des Vereins sind : Rot-Schwarz

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann Jeder, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

2. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

 

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

 

4. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme.

 

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

6. Der Verein führt als Mitglieder :

    a) Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr)

    b) Kinder und Jugendliche

    c) Ehrenmitglieder

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch freiwilligen Austritt, der ausschließlich  

        schriftlich zu erklären ist, und nur zum Ende eines

        Quartals erfolgen kann. Kündigungsfrist: 14 Tage.

 

    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

       wenn ein Mitglied 6 Monate mit dem Entrichten des

       Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter

       Mahnung diese Rückstände nicht begleicht, oder

       sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein

       gegenüber nicht erfüllt hat.

 

   c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise 

                 gegen Vereinsinteressen verstoßen hat kann es durch das 

                 Präsidium ausgeschlossen werden. Dazu zählt auch:

  • schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft
  • unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.

Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbescheid ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene, schriftlich, binnen 4 Wochen nach Zugang des Schreibens beim Präsidium Berufung einlegen. Das Präsidium beruft binnen 2 Monaten die Mitgliederversammlung ein, die endgültig entscheidet.

 

   d) durch Tod des Mitgliedes

 

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und  Pflichten gegenüber selbigem. Im Falle des Ausschlusses dürfen  Vereinsauszeichnungen nicht weiter getragen werden.

Eine Erstattung von Beiträgen ist nicht vorgesehen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies umfasst:

Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge.

 

2. Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag des Vereins ist von jedem Mitglied unaufgefordert und pünktlich zu zahlen. Er unterteilt sich in 5 Kategorien :

a) Berufstätige Erwachsene

b) Hausfrauen, Arbeitslose, Rentner, Azubis und Studenten

c) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

d) Familien

e) passive Mitglieder

    

3. Der Mitgliedsbeitrag kann bei Erfordernis vom Präsidium neu bestimmt werden, bedarf aber der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

4. Eine Erhöhung ist nur zum Beginn des neuen Geschäftsjahres möglich.

 

5. Der Beitragseinzug erfolgt per Lastschriftverfahren vierteljährlich (Termine: 15.02./15.05./15.08./15.11.), halbjährlich (Termine: 15.02./15.08.) oder jährlich (Termin: 15.02.)

 

6. Barzahler zahlen ihren kompletten Jahresbeitrag einmal jährlich (Termin: 28.02.) direkt beim Abteilungsleiter ein.

Dieser bis zum 15.03. an den Vizepräsidenten Finanzen. Bei Eintritt nach genanntem Termin werden Beiträge sofort fällig.

 

7. Die Aufnahmegebühr wird sofort fällig. Bei Teilnehmern am Lastschriftverfahren wird diese zur ersten Fälligkeit mit eingezogen. Über die Höhe entscheidet das Präsidium.

 

8. Über das Erfordernis und die Höhe von außerordentlichen Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

10. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, der in der jeweils gültigen Beitragsliste auszuweisen ist. Grundsätzlich steht dieser Beitrag den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung.

 

11. Das Präsidium ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind

      1. das Präsidium
      2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Das Präsidium und seine Aufgaben

 

 

1. Dem Präsidium gehören folgende, stimmberechtigte Mitglieder an:

a) der Präsident

b) der Vizepräsident Sport

c) der Vizepräsident Finanzen

d) der Vizepräsident Recht

e) das Präsidiumsmitglied für Presse/ Öffentlichkeitsarbeit

f) das Präsidiumsmitglied für Kinder- und Jugendsport

g) das Präsidiumsmitglied für Frauen und Gesundheit

h) das Präsidiumsmitglied für Sportstätten

i) der Schriftführer

j) der Ehrenwart

 

2. Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die drei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- € sind jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

3. Die Abteilungsleiter können, mit beratender Stimme, an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen.

 

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums

 

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereis zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Beantragung von Sportstätten
  4. Kassierung und Buchführung
  5. Beantragung von Fördermitteln
  6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  7. Veröffentlichung von Sportergebnissen in der Tagespresse und in/ auf den Vereinsmedien
  8. Mannschaftsmeldungen im aktiven Bereich
  9. Erstellung von Jahresberichten
  10. Protokollierung von Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

2. Über weitere Aufgaben beschließt das Präsidium.

 

 

§ 11 Wahl des Präsidiums

 

1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens sechs Monate Mitglied sind.

 

2. Die Wahl des Präsidiums erfolgt für vier Jahre. Die Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes ist zulässig.

 

3. Beim Ausscheiden von einzelnen Präsidiumsmitgliedern während der Amtszeit kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Präsidiumsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.

 

4. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Präsidiumsmitglied.

 

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

1. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Alle unter § 5 Abs. 6 genannte Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und mindestens drei Monate Vereinsmitglied sind.

 

2. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.

 

4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung per E-Mail wahrt die Schriftform.

 

5. Der Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer (Protokollführer) eine Niederschrift aufzunehmen, die, außer von ihm, auch vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

 

9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

10. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

1. Die von der Mitgliederversammlung für ebenfalls vier Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie beantra-gen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

 

 

§ 14 Ehrungen

 

1. Das Präsidium entscheidet, wem welche Ehrung zuteilwird. In der Regel werden beschlossene Ehrungen in der Mitgliederversammlung ausgesprochen.

 

2. An Ehrungen kommen in Frage:

a) für die 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft: die silberne Ehrenmedaille

b) für die 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft: die goldene Ehrenmedaille

c) für die 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft: die Ernennung zum Ehrenmitglied durch Urkunde

d) für langjährige, hervorragende Tätigkeit im Verein: die Verdienstmedaille

e) für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports: die Verdienstmedaille

f) für besonders erfolgreiche Tätigkeit als Präsident: die Verdienstmedaille und die Ernennung zum Ehrenpräsidenten.

 

§ 15 Die Struktur und die Finanzierung

 

1. Der Verein setzt sich aus allen aktiven und passiven Mitgliedern zusammen, geführt durch das Präsidium.

 

2. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Jedes Mitglied muss einer und kann mehreren Abteilungen angehören.

 

3. Innerhalb der Abteilungen sind Leitungen zu wählen, die die Belange der Abteilungsmitglieder beim geschäftsführenden Vorstand vertreten.

 

4. Die Abteilungsleitungen sollten aus nicht mehr als 3-5 Mitgliedern bestehen und sind für die Erstellung der Terminjahresplanung sowie die Durchführung verantwortlich.

 

5. Der Verein finanziert sich durch genannte Mitgliedsbeiträge, durch Spenden sowie durch Sponsoring.

 

 

§ 16 Ordnungen

 

1. Das Präsidium ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen, sowie diese mit absoluter Mehrheit zu ändern:

a) Geschäftsordnung,

b) Beitragsordnung,

c) Finanzordnung,

d) Ehrenordnung,

e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

2. Die Sport- und Turnierordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

 

§ 17 Mitgliedschaft in Verbänden

 

1. Der Verein ist Mitglied:

a) im Landessportbund Thüringen e.V.

b) im regional zuständigen Kreissportbund

c) in den sich aus den Abteilungen ergebenden zuständigen Landesverbänden.

 

 

§ 18 Auflösungsbestimmung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe-rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) das Präsidium mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder beschlossen hat, oder

von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreissportbund Eisenach e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

5. Als Liquidatoren werden der Präsident und ein Vizepräsident bestellt.

 

 

§19 Gleichstellungsbestimmung

 

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in

der männlichen und weiblichen Form.

 

 

 

Inkrafttreten der Satzung


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.04.2017 genehmigt.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig treten ab diesem Zeitpunkt alle früher geltenden Satzungsbestimmungen außer Kraft.